NIS2Compass — NIS2-Compliance-Plattform
Use CasesPreise
Zur Plattform

Weiterführende Seiten

  • Blog
  • FAQ
  • Glossar
  • Use Cases
  • Branchen
  • Preisgestaltung

Offizielle Quellen

  • BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
  • NIS2-Richtlinie (EUR-Lex)
  • NIS2UmsuCG (Bundesgesetzblatt)
NIS2Compass — NIS2-Compliance-Plattform

Ihr Navigator durch die NIS2-Compliance

Rechtliches

  • Datenschutzerklärung
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Cookie-Richtlinie
  • Impressum

Ressourcen

  • Blog
  • Use Cases
  • Branchen
  • Preise
  • FAQ
  • Glossar

Kontakt

Kontakt

kontakt@nis2compass.de

NIS2Compass bietet Informationen und Orientierungshilfen zur NIS2-Compliance. Die Inhalte stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzen keine individuelle rechtliche oder fachliche Beratung.

© Copyright 2026 NIS2Compass. Alle Rechte vorbehalten.

Entwickelt in DeutschlandAllianz für Cyber-Sicherheit — Teilnehmer
BSIG-Übersicht

§ 66: Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung

BSI-Gesetz (BSIG) · Amtliche Fassung

§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Rechtsstand: Dieser Paragraph regelt selbst den Übergang zum KRITIS-Dachgesetz: Bis die hier genannte Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 / § 5 Absatz 1 KRITIS-Dachgesetz in Kraft tritt, gelten § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis 16. März 2026 geltenden Fassung (Stammfassung) und § 33 Absatz 5 in der bis 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter. Deshalb zeigen die Seiten zu § 2 und § 33 auf dieser Website die Stammfassung.
Rechtsverbindlich ist allein die amtliche Fassung. Diese Seiten geben den Wortlaut zu Informationszwecken wieder und sind keine Rechtsberatung.
§ 65Anlage 1