NIS2Compass — NIS2-Compliance-Plattform
Use CasesPreise
Zur Plattform

Weiterführende Seiten

  • Blog
  • FAQ
  • Glossar
  • Use Cases
  • Branchen
  • Preisgestaltung

Offizielle Quellen

  • BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
  • NIS2-Richtlinie (EUR-Lex)
  • NIS2UmsuCG (Bundesgesetzblatt)
NIS2Compass — NIS2-Compliance-Plattform

Ihr Navigator durch die NIS2-Compliance

Rechtliches

  • Datenschutzerklärung
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Cookie-Richtlinie
  • Impressum

Ressourcen

  • Blog
  • Use Cases
  • Branchen
  • Preise
  • FAQ
  • Glossar

Kontakt

Kontakt

kontakt@nis2compass.de

NIS2Compass bietet Informationen und Orientierungshilfen zur NIS2-Compliance. Die Inhalte stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzen keine individuelle rechtliche oder fachliche Beratung.

© Copyright 2026 NIS2Compass. Alle Rechte vorbehalten.

Entwickelt in DeutschlandAllianz für Cyber-Sicherheit — Teilnehmer
NIS2-Richtlinie-Übersicht

Art. 35: Verstöße mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Richtlinie (EU) 2022/2555 · Amtliche Fassung

(1) Stellen die zuständigen Behörden im Zuge der Beaufsichtigung oder Durchsetzung fest, dass der Verstoß einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung gegen die in den Artikeln 21 und 23 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verpflichtungen eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Folge haben kann, die gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung zu melden ist, unterrichten sie unverzüglich die in Artikel 55 oder 56 jener Verordnung genannten Aufsichtsbehörden.

(2) Verhängen die in Artikel 55 oder 56 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der genannten Verordnung eine Geldbuße, so dürfen die zuständigen Behörden für einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels, der sich aus demselben Verhalten ergibt wie jener Verstoß, der Gegenstand der Geldbuße nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 war, keine Geldbuße nach Artikel 34 der vorliegenden Richtlinie verhängen. Die zuständigen Behörden können jedoch die Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a bis h, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a bis g dieser Richtlinie anwenden bzw. verhängen.

(3) Ist die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zuständige Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelt als die zuständige Behörde, so setzt die zuständige Behörde die in ihrem eigenen Mitgliedstaat angesiedelte Aufsichtsbehörde über die mögliche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Absatz 1 in Kenntnis.

Rechtsverbindlich ist allein die amtliche Fassung. Diese Seiten geben den Wortlaut zu Informationszwecken wieder und sind keine Rechtsberatung.
Art. 34Art. 36