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NIS2Compass bietet Informationen und Orientierungshilfen zur NIS2-Compliance. Die Inhalte stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzen keine individuelle rechtliche oder fachliche Beratung.

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Entwickelt in DeutschlandAllianz für Cyber-Sicherheit — Teilnehmer
NIS2-Richtlinie-Übersicht

Art. 4: Sektorspezifische Rechtsakte der Union

Richtlinie (EU) 2022/2555 · Amtliche Fassung

(1) Wenn wesentliche oder wichtige Einrichtungen gemäß sektorspezifischen Rechtsakten der Union entweder Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement ergreifen oder erhebliche Sicherheitsvorfälle melden müssen und wenn die entsprechenden Anforderungen in ihrer Wirkung den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zumindest gleichwertig sind, finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über Aufsicht und Durchsetzung in Kapitel VII, keine Anwendung auf solche Einrichtungen. Wenn die sektorspezifischen Rechtsakte der Union nicht für alle in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Einrichtungen eines bestimmten Sektors gelten, kommen die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie weiterhin für Einrichtungen zur Anwendung, die nicht unter diese sektorspezifischen Rechtsakte der Union fallen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in ihrer Wirkung als gleichwertig, wenn

a) die Maßnahmen zum Cybersicherheitsrisikomanagement den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 festgelegten Maßnahmen in ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind, oder

b) der sektorspezifische Rechtsakt der Union einen unmittelbaren — gegebenenfalls automatischen und direkten — Zugang zu den Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die CSIRTs, die zuständigen Behörden oder die zentralen Anlaufstellen gemäß dieser Richtlinie vorsieht und wenn die Anforderungen an die Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle in ihrer Wirkung mindestens den in

Rechtsverbindlich ist allein die amtliche Fassung. Diese Seiten geben den Wortlaut zu Informationszwecken wieder und sind keine Rechtsberatung.
Art. 3Art. 5