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§ 59: Zuständigkeit des Bundesamtes

BSI-Gesetz (BSIG) · Amtliche Fassung

Wiedergegeben ist der amtliche deutsche Wortlaut.

Das Bundesamt ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3

1. durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind,

2. durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und

3. durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.

Rechtsverbindlich ist allein die amtliche Fassung. Diese Seiten geben den Wortlaut zu Informationszwecken wieder und sind keine Rechtsberatung.
§ 42§ 60