BSI-Gesetz (BSIG) · Amtliche Fassung
Wiedergegeben ist der amtliche deutsche Wortlaut.
Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.