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NIS2-Richtlinie-Übersicht

Art. 36: Sanktionen

Richtlinie (EU) 2022/2555 · Amtliche Fassung

Wiedergegeben ist der amtliche deutsche Wortlaut.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 17. Januar 2025 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Rechtsverbindlich ist allein die amtliche Fassung. Diese Seiten geben den Wortlaut zu Informationszwecken wieder und sind keine Rechtsberatung.
Art. 35Art. 37