§§ 5c–5e: IT-Sicherheit für Energienetze und Energieanlagen, Fassung nach dem NIS2-Umsetzungsgesetz.
Enthalten sind die §§ 5c bis 5e EnWG. Für den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen treten sie an die Stelle mehrerer BSIG-Pflichten (§ 28 Abs. 5 BSIG).
3 Normen · Quelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz)
Quelle: gesetze-im-internet.de · Amtliches Werk nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Rechtsverbindlich ist allein die amtliche Fassung. Diese Seiten geben den Wortlaut zu Informationszwecken wieder und sind keine Rechtsberatung.