NIS2Compass — NIS2-Compliance-Plattform
Use CasesPricing
Go to platform

Explore

  • Blog
  • FAQ
  • Glossary
  • Use Cases
  • Sectors
  • Pricing

Official Sources

  • BSI – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
  • NIS2-Richtlinie (EUR-Lex)
  • NIS2UmsuCG (Bundesgesetzblatt)
NIS2Compass — NIS2-Compliance-Plattform

Your Navigator Through NIS2 Compliance

Legal

  • Privacy Policy
  • Terms of Service
  • Cookie Policy
  • Imprint

Resources

  • Blog
  • Use Cases
  • Industries
  • Pricing
  • FAQ
  • Glossary

Connect

Contact

kontakt@nis2compass.de

NIS2Compass bietet Informationen und Orientierungshilfen zur NIS2-Compliance. Die Inhalte stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und ersetzen keine individuelle rechtliche oder fachliche Beratung.

© Copyright 2026 NIS2Compass. All Rights Reserved.

Made in GermanyAllianz für Cyber-Sicherheit — Teilnehmer
NIS2 Directive overview

Art. 24: Nutzung der europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung

Richtlinie (EU) 2022/2555 · Official version

The text is shown in the official German language version.

(1) Die Mitgliedstaaten können wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichten, spezielle IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu verwenden, die von der wesentlichen oder wichtigen Einrichtung entwickelt oder von Dritten beschafft werden und die im Rahmen europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 angenommen wurden, zertifiziert sind, um die Erfüllung bestimmter in Artikel 21 genannter Anforderungen nachzuweisen. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen qualifizierte Vertrauensdienste nutzen.

(2) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dadurch zu ergänzen, dass ausgeführt wird, welche Kategorien wesentlicher und wichtiger Einrichtungen verpflichtet sind, bestimmte zertifizierte IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu nutzen oder ein Zertifikat im Rahmen eines gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 erlassenen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung zu erlangen. Diese delegierten Rechtsakte werden erlassen, wenn ein unzureichendes Niveau der Cybersicherheit festgestellt wurde, und umfassen eine Umsetzungsfrist. Vor dem Erlass solcher delegierten Rechtsakte nimmt die Kommission eine Folgenabschätzung vor und führt Konsultationen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2019/881 durch.

(3) Steht kein geeignetes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für die Zwecke des Absatzes 2 dieses Artikels zur Verfügung, kann die Kommission nach Anhörung der Kooperationsgruppe und der Europäischen Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung die ENISA auffordern, ein mögliches Schema gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/881 auszuarbeiten.

Only the official version is legally binding. These pages reproduce the text for information purposes and are not legal advice.
Art. 23Art. 25